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Info: Regelungen ab 01.01.2007 für rumänische Staatsangehörige

Regelungen ab 01.01.2007 für rumänische Staatsangehörige

Ab dem 01.01.2007, dem EU-Beitritt Rumäniens, haben rumänische Staatsangehörige den Status eines Unionsbürgers. Das heißt, sie benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (und die übrigen EU-Mitgliedstaaten) kein Visum - das Visumsverfahren ist somit für rumänische Staatsangehörige generell abgeschafft.

Zu beachten:

  • Zwar ist der Personalausweis laut EU-Richtlinien für die Einreise in Deutschland ausreichend, trotzdem wird rumänischen Staatsangehörigen dringend empfohlen vorerst den gültigen Reisepass als Reisedokument zu verwenden. Ferner wird darauf hingewiesen, dass für die Beantragung einer Aufenthaltbescheinigung in Deutschland der rumänische Reisepass in jedem Fall notwendig ist.
  • Auch als Unionsbürger müssen Sie sich - wie Deutsche auch - bei der Meldebehörde bzw. beim Bürger- oder Einwohnermeldeamt an Ihrem Wohnort in Deutschland anmelden, wenn Sie Ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen. Hier wird Ihnen von Amts wegen eine Bescheinigung über Ihr Freizügigkeitsrecht ausgestellt. Allerdings können hierbei, je nach Aufenthaltszweck auch Nachweise zum Erwerbs- oder Studienzweck, dem Krankenversicherungsschutz und zu den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln verlangt werden.
  • Rumänische Saisonarbeitnehmer können in Deutschland eine Tätigkeit mit einer Dauer von bis zu vier Monaten im Kalenderjahr (Schausteller sogar bis zu neun Monaten) aufnehmen. Zuständig dafür ist auf deutscher Seite die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung in Bonn und auf rumänischer Seite das Ministerium für Arbeit und Soziale Solidarität in Bukarest. (weitere Informationen: www.zav.de)
  • Falls Sie beabsichtigen eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die nicht durch die ZAV im Rahmen der Absprache zwischen den zuständigen Arbeitsverwaltungen in Deutschland und Rumänien vermittelt wurde, benötigen Sie darüber hinaus eine Arbeitsgenehmigung. Für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung sind die Agenturen für Arbeit zuständig. Mittlerweile brauchen sich Arbeitnehmer bei einem geplanten Arbeitsaufenthalt von mehr als drei Monaten aber grundsätzlich nur noch an die zuständige Ausländerbehörde wenden. Diese erteilt dann nach Zusicherung der Arbeitsgenehmigung durch die zuständige Agentur für Arbeit gleichzeitig mit dieser die Aufenthaltsbescheinigung.

Es empfiehlt sich, bereits vor der Ausreise aus Rumänien, mit der zuständigen Behörde in Deutschland (nicht der deutschen Auslandsvertretung in Rumänien) Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis in Ihrem Fall vorliegen und welche Unterlagen konkret vorzulegen sind. Dies spart die Kosten einer eventuellen vergeblichen Einreise bzw. eines längeren Aufenthalts während der Bearbeitung des Antrages. Eine Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen kann unter Umständen mehrere Wochen dauern.

Quelle: Deutsche Botschaft Bukarest


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