Autor: nrw
Datum: 06.10.08 21:06
Hallo,
Vielleicht ist das hier hilfreich:
"Aufgrund von vereinbarten Übergangsfristen unterliegen Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn der Arbeitsgenehmigungspflicht. Nähere Informationen zu den aktuell geltenden Übergangsregelungen erhalten Sie unter http://ec.europa.eu/eures . Für Bürger dieser EU-Mitgliedstaaten ist eine Beschäftigung in Deutschland nur möglich, wenn die zuständige Agentur für Arbeit eine Arbeitsgenehmigung-EU erteilt"
(Aus der website der Bundesagentur für Arbeit).
Es gilt die eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Das bedeutet (Zitat aus dem Fortum "info4alien"): "Solange Du noch nicht 12 Monate ununterbrochen unselbständig beschäftigt bzw. zum Arbeitsmarkt zugelassen warst, kannst Du nur eine Arbeitserlaubnis-EU bekommen, das heißt, wenn für einen von Dir konkret nachgewiesenen Arbeitsplatz kein Bevorrechtigter (Deutscher) zur Verfügung steht. - Erst danach wäre die erfolgreiche Beantragung einer Arbeitsberechtigung-EU möglich, die Dir dann ungehinderten Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnen würde."
Viel Erfolg und schöne Grüße,
nrw
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