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 Re: Anerkennung Rumänischen Diploms in Deutschland
Autor: Gaby 
Datum: 28.09.04 12:45

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Hausanschrift:
Salvatorstr. 2, 80333 München
Telefon: (089) 2186-0
Telefax: (089) 2186-2800
E-Mail: poststelle@stmwfk.bayern.de
Briefanschrift: 80327 München
Sprechzeiten: Montag mit Freitag von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr - Nur nach vorheriger Terminabsprache -

INFORMATION
Stand: Januar 2002

Führung von Hochschulgraden (1.)
Anerkennung von Auslandsstudien (2.)

1. Führung von Hochschulgraden

1.1 Führung akademischer Grade deutscher Hochschulen

Die von deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen verliehenen akademischen Grade dürfen nach Art. 87 des Bayer. Hochschulgesetzes nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst (z.B. in der Prüfungsordnung) festgelegten Form geführt werden. Eine Führungsgenehmigung ist nicht erforderlich.
Das Recht auf Führung in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbener, staatlich anerkannter oder verliehener akademischer Berufsbezeichnungen, Grade und Titel bleibt nach Art. 37 Abs. 1 Satz 5 des Einigungsvertrags in jedem Fall unberührt.

1.2 Führung ausländischer akademischer Grade sowie entsprechender ausländischer staatlicher und kirchlicher Grade einschließlich Titel

Die Führung ausländischer akademischer Grade bedarf der Genehmigung. Ebenfalls genehmigungspflichtig ist die Führung entsprechender ausländischer staatlicher und kirchlicher Grade sowie Titel, die inländischen akademischen Graden gleichlautend oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Für Inhaber und Inhaberinnen solcher Grade oder Titel mit Hauptwohnung in Bayern ist das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die örtlich zuständige Genehmigungsbehörde. Die Genehmigung richtet sich nach Art. 88 Abs. 1 bis 3 des Bayer. Hochschulgesetzes; sie wird erteilt, wenn die ordnungsgemäße Grad- bzw. Titelverleihung nachgewiesen ist, der Grad oder Titel von einer ausländischen Hochschule verliehen wurde, die nach ihrem Rang und Qualitätsniveau einer inländischen Hochschule vergleichbar und zur Verleihung berechtigt ist (anerkannte Hochschule), dem Grad oder Titel - sofern er nicht ehrenhalber verliehen wurde - eine Abschlussprüfung aufgrund eines mindestens dreijährigen Studiums an anerkannten Hochschulen zugrunde liegt, davon mindestens ein Studienjahr an der verleihenden Hochschule absolviert wurde, und der Inhaber bzw. die Inhaberin des Grades oder Titels mit Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet ist. Die inhaltliche, qualitative Wertigkeit des Grades oder Titels im Vergleich zu einem entsprechenden inländischen akademischen Grad wird nicht näher geprüft. Die Führungsgenehmigung spricht deshalb auch keine Anerkennung im Sinne einer berufsqualifizierenden Bewertung des ausländischen Abschlusses aus, aufgrund dessen der Grad oder Titel verliehen wurde. Mangels inhaltlicher Bewertung findet somit keine "Nostrifizierung" statt. Für ehrenhalber verliehene Grade und Titel gelten die obigen Vorschriften sinngemäß.

Die Genehmigung verleiht die Berechtigung, den im Ausland erworbenen Grad oder Titel im Inland in der verliehenen (fremdsprachigen) Originalform und mit einem auf die Herkunft hinweisenden Zusatz (in Form der Angabe der ausländischen Hochschule bzw. der grad-/titelverleihenden Institution) zu führen. Das Staatsministerium kann Abkürzungen des Grades oder Titels zulassen, wenn sie im Herkunftsland festgelegt oder nachweisbar üblich sind und ihre Form eine Verwechslung mit inländischen akademischen Graden nicht befürchten lässt. Eine formale Umwandlung in eine deutsche Gradform wird mangels Bewertung nicht vorgenommen.

Die Einzelgenehmigung, für deren Erteilung eine Gebühr bis zu 120 Euro - derzeit in der Regel in Höhe von 55 Euro - für jeden zur Führung genehmigten Grad bzw. Titel zuzüglich Auslagen bei Zustellung des Genehmigungsbescheides zu entrichten ist, gilt grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet. Verlegt der Inhaber oder die Inhaberin einer solchen Einzelgenehmigung den gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land in der Bundesrepublik Deutschland, ist eine dort allgemein erteilte einschlägige Führungsgenehmigung vorrangig.

Eine Einzelgenehmigung ist nicht erforderlich, soweit die Führung von Graden bestimmter, anerkannter Hochschulen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island, Norwegen, der Schweiz, Ungarn sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom und der Europäischen Hochschulen in Brügge und Florenz generell genehmigt wurde. Diese allgemeine Genehmigung ist im Amtsblatt des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst veröffentlicht (Bekanntmachung vom 12. September 1995, KWMBl I 1996 S. 10). Sie erstreckt sich - soweit alle in der Bekanntmachung niedergelegten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind - nur auf die dort benannten Grade. Die allgemeine Genehmigung enthält ebenfalls keine Bewertung, sondern passt sich im Ergebnis einschlägigen EG-Richtlinien an. Danach können rechtmäßig erworbene Ausbildungsbezeichnungen in der im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat zuerkannten (fremdsprachigen) Originalform und ggf. mit Angabe der verleihenden Einrichtung auch in den anderen Mitgliedstaaten geführt werden.



Sonderregelungen bestehen für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz i.V.m. Art. 133 Abs. 1 und 2 des Bayer. Hochschulgesetzes. Diese können auf Antrag die Genehmigung erhalten, ihren vor der Vertreibung, Aussiedlung oder Zuwanderung im Herkunftsland aufgrund einer abgeschlossenen Hochschulausbildung erworbenen akademischen oder entsprechenden staatlichen Grad bzw. Titel, dessen materielle Gleichwertigkeit mit einem inländischen (deutschen) akademischen Grad nachgewiesen ist, in der Form des gleichwertigen inländischen akademischen Grades zu führen. Die Erteilung der Genehmigung ist für diesen Personenkreis kostenfrei. Art. 133 Abs. 1 und 2 des Bayer. Hochschulgesetzes regelt nicht die Anerkennung von Prüfungen und beruflichen Befähigungsnachweisen, sondern nur diejenige von akademischen Graden, die Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz in ihrem Herkunftsland erworben haben.

Für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz ist eine Einzelgenehmigung nicht erforderlich, soweit die Führung inhaltlich gleichwertiger Ingenieurgrade bestimmter Hochschulen in den Republiken Polen und Rumänien sowie der Tschechischen Republik und der Slovakischen Republik generell genehmigt wurde. In dieser Genehmigung ist jeweils festgelegt, in welcher entsprechenden deutschen Form der Ingenieurgrad geführt werden darf. (Bekanntmachung des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 12. September 1995, KWMBl I S. 426). Wenn Sie Inhaber bzw. Inhaberin eines solchen Grades sind, erhalten Sie auf Wunsch eine entsprechende schriftliche Bestätigung.

Grundlage einer jeden Führungsgenehmigung ist der aufgrund einer ausländischen Hochschulqualifikation originär erworbene Grad oder Titel, nicht jedoch ein solcher, der von einem dritten Staat im Rahmen einer Nostrifizierung zuerkannt wurde. Das Nostrifizierungsrecht dritter Staaten bindet hiesige Behörden grundsätzlich nicht.

Die Genehmigung spricht nur ein allgemeines Recht zur Führung des ausländischen Grades oder Titels aus. Es kann durch weitere Vorschriften eingeschränkt sein. Insbesondere regeln melde- und personenstandsrechtliche Vorschriften sowie Bestimmungen des Passgesetzes und des Gesetzes über Personalausweise weitere Voraussetzungen für die Eintragung akademischer Grade und Titel in Personenstands- und Ausweisdokumente. Für den Vollzug dieser Vorschriften ist das Ministerium nicht zuständig.

Die Führung eines Grades oder Titels in einer anderen als der genehmigten (zulässigen) Form bzw. ohne erforderliche Genehmigung ist nach § 132 a des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht.

2. Anerkennung von Auslandsstudien

2.1 Akademische Anerkennung (zur Fortsetzung der Hochschulausbildung oder Promotion)

Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme von Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien oder der Zulassung zur Promotion an einer Hochschule anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist (Art. 82 des Bayer. Hochschulgesetzes). Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft
- in den Studiengängen, die mit einer Staatsprüfung abschließen das zuständige staatliche Prüfungsamt, und zwar
* für Lehrämter an öffentlichen Schulen:
das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, 80327 München (Hausanschrift: Salvatorstr. 2, 80333 München), Tel.: 089/2186-0
Einzelfallanerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen: Außenstelle des Prüfungsamts für die Lehrämter an öffentlichen Schulen bei den Universitäten
* für Rechtswissenschaften:
Anerkennung von Studienzeiten: das Bayerische Staatsministerium der Justiz – Landesjustizprüfungsamt –, 80097 München (Hausanschrift: Prielmayerstr. 7 (Justizpalast), 80335 München), Tel.: 089/5597-01
Anerkennung von Studienleistungen: die juristischen Fakultäten
* für Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie:
die Regierung von Oberbayern, Maximilianstr. 39, Tel.: 089/2176-1
* für Lebensmittelchemie:
das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz, Postfach 22 00 11, 80535 München (Hausanschrift: Schellingstr. 155, 80539 München), Tel.: 089/2170-04
- in den übrigen Studiengängen sowie für die Zulassung zur Promotion das zuständige Prüfungsgremium der Hochschule, an der der Bewerber bzw. die Bewerberin das Studium fortsetzen, eine Prüfung ablegen, ein (weiteres) Studium aufnehmen oder promovieren möchte.

2.2 Anerkennung zu sonstigen Zwecken (z.B. zur Ausübung einer Berufstätigkeit)

2.2.1 Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ist für die Durchführung eines Verfahrens zur formellen Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse nur zuständig, soweit aufgrund des Bundesvertriebenengesetzes hierauf ein Rechtsanspruch besteht. Im Übrigen wird vom Staatsministerium ein Verfahren zur allgemeinen "Bewertung", "Anerkennung" bzw. "Gleichwertung" ausländischer Hochschulabschlüsse nicht durchgeführt, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.



2.2.2 Bei Berufen, die nicht reglementiert sind, entscheidet der Arbeitgeber, ob die Qualifikation den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes genügt. Die erworbene Qualifikation kann der Inhaber bzw. die Inhaberin des Diploms oder sonstigen Hochschulzeugnisses bei Bewerbungen unmittelbar durch Vorlage der einschlägigen Bildungsnachweise belegen. Bei Berufen, die reglementiert sind, obliegt die Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse den nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und Stellen. Diese berücksichtigen dabei nach Maßgabe der zur Umsetzung erlassenen Vorschriften auch die einschlägigen EG-Richtlinien über die Anerkennung von Hochschuldiplomen.

2.2.3 Auskünfte erteilen

2.2.3.1 zu Fragen der Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise als Hochschulreifenachweis

die Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern, Pündterplatz 5, 80803 München, Tel.: 089/38 38 49-0

2.2.3.2 zu Fragen der Anerkennung von Hochschulabschlüssen, die die Lehrämter an öffentlichen Schulen betreffen

das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, 80327 München (Hausanschrift: Salvatorstr. 2, 80333 München), Tel.: 089/2186-0

2.2.3.3 zu Fragen der Anerkennung von Hochschulabschlüssen im Fach Lebensmittelchemie

das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz, Postfach 22 00 11, 80535 München (Hausanschrift: Schellingstr. 155, 80539 München), Tel.: 089/2170-04

2.2.3.4 zu Fragen der Anerkennung ausländischer juristischer Prüfungen als Staatsprüfung nach den einschlägigen Bestimmungen des Deutschen Richtergesetzes sowie des Bundesvertriebenengesetzes

der Präsident des Oberlandesgerichts München, 80097 München

2.2.3.5 zu Fragen der Erteilung der Approbationen für Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Psychologische Psychotherapeuten und Psychologische Psychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen sowie der Führung der maßgebenden Berufsbezeichnung

die Regierung von Oberbayern, Maximilianstr. 39, 80538 München, Tel.: 089/2176-1

2.2.3.6 zu Fragen der Erteilung der befristeten Berufsausübungserlaubnis für Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen, Psychologische Psychotherapeuten und Psychologische Psychotherapeutinnen sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen

die Regierung, in deren Regierungsbezirk der Antragsteller bzw. die Antragstellerin ihren Beruf ausüben möchte

2.2.3.7 zu Fragen der Erteilung der befristeten Berufsausübungserlaubnis für Apotheker und Apothekerinnen

die Regierung des Regierungsbezirks, in dem die Antragsteller und Antragstellerinnen ihren ständigen Wohnsitz haben

2.2.3.8 zu Fragen der Führung der für den Architektenbereich maßgebenden Berufsbezeichnungen sowie zur Eintragung in die Architektenliste

die Bayerische Architektenkammer, Postfach 19 01 65, 80601 München (Hausanschrift: Waisenhausstr. 4, 80637 München), Tel.: 139880-0

2.2.3.9 zu Fragen der Führung der für den Ingenieurbereich einschlägigen Berufsbezeichnungen

die örtlich zuständige Bezirksregierung sowie die Bayerische Ingenieurkammer-Bau, Einsteinstr. 1 – 3, Tel.: 089/419434-0.

2.3 Zu ausländischen Hochschulabschlüssen in den Fächern Musik, bildender Kunst und Sport erteilt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf Anfrage weitere Auskünfte.

2.4 Für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen Berechtigter nach dem Bundesvertriebenengesetz sowie für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworben wurden, bestehen besondere Regelungen. Soweit Gegenstand dieser Verfahren die in den Nrn. 2.2.3.2 bis 2.2.3.4 genannten Hochschulabschlüsse und Prüfungen sind, geben die jeweils dort bezeichneten Stellen weitere Auskünfte. Im Übrigen gelten die Ausführungen in den Nrn. 2.2.3.1, 2.2.3.5 bis 2.3 entsprechend.

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 Anerkennung Rumänischen Diploms in Deutschland  Neu  
Klaus-T. 01.09.04 12:15
 Re: Anerkennung Rumänischen Diploms in Deutschland  Neu  
Corina S. 02.09.04 22:28
 Re: Anerkennung Rumänischen Diploms in Deutschland  Neu  
Gaby 28.09.04 12:45
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valentina 14.11.04 01:53
 Re: Anerkennung Rumänischen Diploms in Deutschland  Neu  
engel_02 15.11.04 13:17
 Re: Anerkennung Rumänischen Diploms in Deutschland  Neu  
Jakobash 20.12.04 09:48
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Jako 23.01.05 14:52
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valentina 27.11.04 22:59
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Ani 02.01.05 22:50
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valentina 07.01.05 23:52
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deea 12.01.05 21:25
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deea 09.01.05 23:17
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valentina 03.02.05 21:10


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