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 Re: Frage bzgl. Unterhaltszahlungen
Autor: Plutoto 
Datum: 01.10.12 12:48

Hallo thaade,

Dein Freund ist verpflichtet, Unterhalt für sein Kind zu zahlen. Seine Argumentation ist nicht stichhaltig, weil er aus dem Verhalten seiner ehemaligen Partnerin keine Argumente gegen das Kind herleiten kann. Dein Freund sollte beim Gericht nachfragen, ob er verurteilt wurde, Kindesunterhatl zu zahlen und um eine Ausfertigung des ev. Urteiles bitten und sich nicht auf irgendwelche mündlichen Auskünfte verlassen.

Es gibt ein Werk von Rieck aus dem C.H. Beck Verlag. Dies liegt mir mit dem Stand 2012 für rumänisches Familienrecht vor. Ich kann es nur empfehlen. Für den Unterhalt für die Kinder, für die nicht die "Besonderheit" gilt, dass die Eltern verheiratet sind, gilt danach folgendes:

"Art. 499 NCC (Anmerkung von Plutoto: Noul Cod Civil) sieht die Verpflichtung der Eltern vor, ihre minderjährigen Kinder zu unterhalten, ihnen alles Notwendige für ihr Leben, sowie für ihre Erziehung, Bildung und Ausbildung zur Verfügung zu stellen. Laut Art. 524 NCC ist die Person unterhaltsberechtigt, die bedürftig ist und die sich von ihrer Arbeit oder ihrem Vermögen nicht selbst unterhalten kann. Der Minderjährige hingegen gilt auch als bedürftig, wenn er Vermögen hat (Art. 525 Abs1 NCC). Wenn aber die Eltern den Unterhalt nicht leisten können, ohne ihre eigene Existenz zu gefährden, kann das Gericht ausnahmsweise genehmigen, dass der Unterhalt durch die Verwertung der Güter des Minderjährigen geleistet werden kann (Art. 525 Abs. 2 NCC).
Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach dem Bedarf des Kindes und den Mitteln des Elternteils. Die Mittel beider Eltern werden berücksichtigt, weil beide dieselben Rechte und Pflichten gegenüber ihren Kindern haben. Hinsichtlich der Unterhaltshöhe sieht Art. 529 Abs. 2 NCC vor, dass der Unterhalt auf bis zu 1/4 des Nettomonatseinkommens für ein Kind, bis zu 1/3 für zwei Kinder und bis zu 1/2 für 3 oder mehr Kinder bestimmt wird. Die Unterhaltspflicht wird in Natur geleistet, durch die Sicherung der Mittel zum Lebensunterhalt, für die Erziehung und Ausbildung. Wenn die Unterhaltspflicht nicht freiwillig so erfüllt wird, ordnet das Gericht ihre Erfüllung durch die Zahlung einer Geldsumme an. Die Unterhaltsleistung kann als monatliche Summe oder als Prozentstaz aus dem monatlichen Einkommen des Schuldners festgelegt werden (Art. 530 Abs.3). Die als monatliche Geldsumme festgelegte Unterhaltsleistung erhöht sich automatisch vierteljährlich um die Inflationsrate (Art. 531 Abs 2 NCC)."

In dem genannten Werk finde ich die Aussage, dass in der Rechtsprechung und Lehre die Auffassung vertreten wird, dass die Vorschriften der familienrechtlichen Gesetzgebung nciht entsprechend auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft anwendbar sind. Aussagen über Unterhaltspflichten nicht miteinander verheirateter Partner sind dort nicht zu finden. Dies lässt den Schluss zu, dass Dein Freund seiner Partnerin keinen Unterhalt schuldet, nur dem Kind. Diesbezüglich sollte er sich aber bei einem rumänischen Rechtsanwalt vergewissern.

(Ich arbeite mich als deutscher Rechtsanwalt gerade in das rumänische Rechtssystem ein, einige Zeit lerne ich die rumänische Sprache schon, so dass ich den NCC bald im Originaltext studieren kann. Im Forum schreibe ich nur unverbindlich, ohne Gewähr und ohne Honorar.)

Beachte, dass nach europäischen Recht aus einem rumänischen Unterhaltstitel in Deutschland vollstreckt werden kann!


Viele Grüße und ich hoffe, es hilft etwas weiter, was ich schreibe.

Plutoto (RAEBK@freenet.de)

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 Frage bzgl. Unterhaltszahlungen  Neu  
thaade 01.10.12 10:47
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Plutoto 01.10.12 12:48
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thaade 01.10.12 13:18
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Donauwelt 05.10.12 19:14
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ani 06.10.12 00:10
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tatyili 01.02.16 15:55
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ani 13.02.16 19:52


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