Autor: Plutoto
Datum: 23.09.12 18:49
Hallo Juan,
nach Art. 3 der EuEheVO kann ein rumänisches Gericht die Ehe scheiden, wenn (=sobald) Deine Ehefrau in Rumänien ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und beide Eheleute die Scheidung beantragen.
Wenn Ihr keine Rechtswahl getroffen habt, ist gem. der Europäischen Verordnung "ROM III" deutsches Recht anwendbar (letzter gewöhnlicher gemeinsamer Aufenthalt). (Willst Du, dass ein rumänisches Gericht deutsches Recht anwendet?).
Wenn die Scheidung in Deutschland stattfinden soll, was gem. Art 3 EuEheVO möglich ist, genügt es, wenn ein Ehegatte einen Anwalt beauftragt.
Die Scheidung in Deutschland kostet arme Leute gar nichts, weil sie Verfahrenskostenhilfe erhalten und behalten, solange sie arm sind.
Beträgt aber das gemeinsame Nettoeinkommen der Eheleute z.B. 2.000,00 Euro und wird keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt, betragen die Rechtsanwaltskosten etwa 1.150,00 Eruo und die Gerichtskosten etwa 300,00 Euro.
Ich hoffe, Dir weitergeholfen zu haben. Meine E-Mail Adresse ist RAEBK@freenet.de.
Viele Grüße
Plutoto
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