Autor: Cupidon
Datum: 19.07.03 21:30
Hallo Namensvetter,
Also wo du das Kind fabrizierst ist egal
aber wenn es in deutschland geboren wird hat es anrecht auf einen Deutschen Pass
Ob aber die Mama dann automatisch bei ihrem Kind bleiben darf glaub ich nicht; denn ich denke das dieses deine nächste Frage wäre
Deutsch durch Geburt im Inland ab 01.01.2000
Bisher konnte die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch Abstammung erworben werden, d.h. mindestens ein Elternteil musste deutsche(r) Staatsangehörige(r) sein (Abstammungsprinzip). Ab 01.01.2000 gilt zusätzlich das Geburtsortsprinzip (§ 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz).
Das bedeutet, dass ab 01.01.2000 Kinder ausländischer Eltern mit der Geburt in Deutschland automatisch Deutsche werden, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird vom Standesbeamten eingetragen, der für die Beurkundung der Geburt zuständig ist.
Das bedeutet, dass die ausländischen Eltern für ihre Kinder keinen Antrag zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit stellen müssen. Der Erwerb tritt automatisch ein, wenn die genannten Voraussetzungen gegeben sind.
Neben der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten die Kinder in der Regel auch die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird allerdings nicht von vornherein auf Dauer verliehen: Die deutsch-ausländischen Kinder sind nach Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich verpflichtet, zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu wählen. Diese Wahlmöglichkeit (Option) wird ihnen bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres eingeräumt:
Erklären sie, dass sie die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen oder geben sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung ab, verlieren sie die deutsche Staatsangehörigkeit.
Entscheiden sie sich für die deutsche Staatsangehörigkeit, müssen sie grundsätzlich bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nachweisen, dass sie ihre andere Staatsangehörigkeit verloren haben.
Ist eine Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder zumutbar, kann Mehrstaatigkeit hingenommen werden. Dann aber muss spätestens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung gestellt werden.
Über diese Regelungen werden die jungen Menschen unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres von den zuständigen Behörden informiert.
Ist bisschen viel aber ich hoffe dir geholfen zu haben
Gruß Jörg (cupidon)
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