Autor: Halcyon
Datum: 19.09.06 21:29
Hallo zusammen,
ist etwas mehr Aufwand, aber könnte mir bitte jemand liebenswürdigerweise diesen Gesetztext (oder zumindest den in Sterne gesetzten Teil) ins rumänische übersetzen?
*** § 32 Kindernachzug
(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.***
32.2 Anspruch auf Nachzug von Kindern nach Vollendung des 16. Lebensjahres
32.2.1 Nummer 32.1.1 findet entsprechend Anwendung.
32.2.2 Wann die Sprache beherrscht wird, ist entsprechend Definition der Stufe C1 der kompetenten Sprachanwendung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu bestimmen.
32.2.3 Der Nachweis, dass dieser Sprachstand erreicht ist, wird durch eine Bescheinigung einer geeigneten in- oder ausländischen Stelle erbracht, die auf Grund eines Sprachstandstests ausgestellt wurde. Die Bescheinigung darf nicht älter sein als ein Jahr. Inländische Stellen, die eine derartige Bescheinigung ausstellen, sollen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Ausführung von Sprachkursen zertifizierte Träger sein.
32.2.4 Eine positive Integrationsprognose hängt maßgeblich, jedoch nicht allein von den Kenntnissen der deutschen Sprache ab.
*** 32.2.5 Voraussetzung nach § 32 Abs. 2 zweite Alternative ist, dass gewährleistet erscheint, das Kind werde sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen. Dies ist im Allgemeinen bei Kindern anzunehmen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem sonstigen in § 41 Abs. 1 Satz 1 AufenthV genannten Staat aufgewachsen sind.***
32.2.6 Auch bei Kindern, die nachweislich aus einem deutschsprachigen Elternhaus stammen oder die im Ausland nicht nur kurzzeitig eine deutschsprachige Schule besucht haben, ist davon auszugehen, dass sie sich integrieren werden.
32.2.7 Es ist davon auszugehen, dass einem Kind die Integration umso leichter fallen wird, je jünger es ist.
*** 32.1 Anspruch auf Kindernachzug von Kindern bis zum 18. Lebensjahr
32.1.1 Der Anspruch besteht in den in Absatz 1 genannten Fällen, wenn das Kind nicht verheiratet, geschieden oder verwitwet ist und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hiervon abweichende Volljährigkeitsgrenzen nach dem Recht der Herkunftsstaaten sind unerheblich.***
Danke
Nachricht bearbeitet (19.09.06 21:32)
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