Autor: Rolf
Datum: 20.03.03 09:08
Die deutsche Zollbehörde schreibt dazu auf http://www.zoll-d.de/sitemap.html:
Übersiedlungsgut (Artikel 2 ff. ZollbefreiungsVO)
Die stetig wachsende Globalisierung verlangt insbesondere auf dem beruflichen Sektor von jedem Einzelnen ein hohes Maß an räumlicher Flexibilität. Aber auch privat mehren sich grenz-, ja kontinentalübergreifende Kontakte und Beziehungen. Wohnortwechsel von einem Land in ein anderes sind daher keine Seltenheit mehr. Die Verzollung der persönlichen Habe - der Möbel, der Kleidung, kurz: des gesamten Hausrates - würde jedoch diese Entwicklung hemmen, kämen doch auf den "Umzügler", der sich in der EG niederlassen möchte, kaum zu bewältigende Kosten zu. Aus diesem Grunde sieht das Zollrecht unter bestimmten Voraussetzungen für so genanntes Übersiedlungsgut eine Befreiung von den eigentlich zu entrichtenden Einfuhrabgaben vor.
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Voraussetzungen können Sie dem Merkblatt über die abgabenfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut entnehmen.
Was ist Übersiedlungsgut?
Die für den Beteiligten wichtigste Frage ist zweifelsohne die, für welche seiner Habseligkeiten beim bevorstehenden Umzug in die EG eine Zollbefreiung in Betracht kommt und für welche nicht. Da der Begriff "Übersiedlungsgut" alleine auslegungsfähig ist und zu Missverständnissen führen kann, liefert die ZollbefreiungsVO selbst eine schlüssige Definition (Artikel 1 Abs. 2 Buchst. c) und d) ZollbefreiungsVO). Danach gilt als Übersiedlungsgut:
Hausrat,
d.h. alle persönlichen Gegenstände, Haus-, Bett- und Tischwäsche, Möbel sowie Geräte, die bestimmt sind zum persönlichen Gebrauch durch den Beteiligten oder im Haushalt;
private Fahrzeuge aller Art,
d.h. Fahr- und Krafträder, Pkws (ggf. mit Anhänger), Camping-Anhänger, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge;
Haushaltsvorräte,
sofern sie die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge nicht überschreiten;
Haus- und Reittiere;
tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, sofern der Umziehende diese zur Ausübung seines Berufes benötigt.
All den genannten "Warengruppen" ist gemein, dass für sie zwar keine konkrete zahlenmäßige Beschränkung gilt, jedoch die Art und Menge der Waren, die als Übersiedlungsgut angemeldet werden, keinen kommerziellen Charakter erkennen lassen dürfen. So wäre beispielsweise die Anmeldung von zwanzig neuwertigen Sportfahrrädern durch eine Einzelperson als Übersiedlungsgut wenig glaubhaft, läge doch der Verdacht nahe, dass es sich hierbei um Waren handelt, die - unter Umgehung der Einfuhrabgaben - im Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft werden sollen.
Was ist kein Übersiedlungsgut?
Nicht als Übersiedlungsgut gelten (Artikel 5 ZollbefreiungsVO):
alkoholische Erzeugnisse,
d.h. Bier, Wein, Aperitifs auf der Grundlage von Wein oder Alkohol, Branntwein, Likör, Spirituosen etc.;
Tabak und Tabakwaren;
Nutzfahrzeuge;
gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbare Instrumente und Geräte für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten.
Grundvoraussetzungen
a) des Beteiligten:
Die wichtigste Vorbedingung für die Gewährung der Zollfreiheit für Übersiedlungsgut ist die Tatsache, dass der Beteiligte - bei dem es sich im Übrigen um eine natürliche Person handeln muss - seinen gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt (Artikel 2 ZollbefreiungsVO). Der "gewöhnliche Wohnsitz" definiert sich als der Mittelpunkt des Lebensinteresses einer Person, als der Ort mit den in der Regel engsten privaten und beruflichen Bindungen. Als Nachweis genügt eine Zuzugsbescheinigung, ein Miet- oder Arbeitsvertrag sowie ein sog. Abzugsattest der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Antragsteller zuletzt gelebt hat.
Des Weiteren muss der Beteiligte vor seiner Übersiedlung mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gelebt, d.h. dort seinen gewöhnlichen Wohnsitz gehabt haben (Artikel 4 ZollbefreiungsVO). Ausnahmen hiervon sind allerdings möglich, nämlich dann, wenn der Beteiligte nachweisen kann, dass er zumindest die Absicht hatte, zwölf oder mehr Monate außerhalb der EG zu leben.
Beispiel:
Ein deutscher Arbeitnehmer verlegt seinen gewöhnlichen Wohnsitz von Berlin nach Mexiko City, da er dort eine neue Arbeitsstelle antritt. Aus gesundheitlichen Gründen muss er diese Stelle nach zehn Monaten wieder kündigen; er kehrt nach Deutschland zurück. Dass er weniger als zwölf Monate im Ausland gelebt hat, ist unproblematisch, da er aufgrund seiner Anstellung die Absicht hatte - sein Arbeitsvertrag belegt dies -, dauerhaft in Mexiko zu bleiben. Eine Zollbefreiung für sein zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldetes Übersiedlungsgut wäre in dieser Hinsicht also möglich.
b) des Übersiedlungsgutes:
Auch die als Übersiedlungsgut angemeldeten Waren müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um von den Einfuhrabgaben befreit werden zu können. Zum einen muss es sich bei den Waren selbstverständlich um Übersiedlungsgut im Sinne der Verordnung (Artikel 1 Abs. 2 Buchst. c) ZollbefreiungsVO) handeln; sie dürfen zudem nicht nach Artikel 5 ZollbefreiungsVO von der Befreiung ausgeschlossen sein (s.o.). Zum anderen müssen die Waren dem Beteiligten tatsächlich gehören, und von ihm - im Falle nicht verbrauchbarer Waren - seit mindestens sechs Monaten vor der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes in die EG benutzt worden sein (Artikel 3 Buchst. a) ZollbefreiungsVO). Der Nachweis erfolgt durch Rechnungen, Kaufverträge etc. Des Weiteren dürfen die Umzugsgüter am neuen Wohnort in der EG nur zu den gleichen Zwecken wie zuvor genutzt werden (Artikel 3 Buchst. b) ZollbefreiungsVO).
Schließlich wird die Zollbefreiung nur dann gewährt, wenn das Übersiedlungsgut innerhalb von zwölf Monaten nach dem Umzug des Beteiligten von diesem in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird (Artikel 6 ZollbefreiungsVO). Das muss nicht mit einem Mal geschehen, der Beteiligte kann sein Umzugsgut auch in mehreren Teilsendungen einführen, darf die Zwölf-Monatsfrist aber insgesamt nicht überschreiten.
Werden Kraftfahrzeuge oder Sportflugzeuge als Übersiedlungsgut angemeldet, so ist anhand einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde nachzuweisen, dass das Fahrzeug bzw. das Flugzeug in dem betreffenden Land auf den Namen des Übersiedelnden zum Verkehr zugelassen war.
Formulare
Waren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung beantragt werden soll, sind grundsätzlich zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Dazu ist zu verwenden:
der Vordruck 0350 oder
die Exemplare 6 und 8 des Einheitspapiers; die zusätzlich erforderlichen Erklärungen sind auf Vordruck 0350 abzugeben.
Zweckbindung
Um zu vermeiden, dass Waren als Übersiedlungsgut zollbefreit eingeführt werden obwohl es sich um Handelsgüter handelt, verbleibt das Umzugsgut auch nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter zollamtlicher Überwachung. Das bedeutet, dass der Eigentümer über die zollbefreiten Waren nur beschränkt verfügen kann. So darf er sie zwölf Monate lang - gerechnet ab der Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - keiner anderen Person überlassen, d.h. er darf sie insbesondere nicht:
verleihen,
verpfänden,
vermieten,
verkaufen oder
verschenken.
Verstößt der Beteiligte gegen diese Bestimmung, d.h. entzieht er die Waren der zollamtlichen Überwachung, entfällt die Zollbefreiung und die Abgaben für die betreffenden Waren werden - ungeachtet weiterer straf- oder bußgeldrechtlicher Ahndungen - nacherhoben (Artikel 7 ZollbefreiungsVO).
Einfuhrumsatz-/Verbrauchsteuern
Waren, die als Übersiedlungsgut im Sinne des Gesetzes gelten und als solche unter Zollbefreiung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, sind sowohl von der Einfuhrumsatz- als auch von den besonderen Verbrauchsteuern befreit (§ 1 Abs. 1 EUStBV, § 1 Abs. 1 Nummer 1 EVerbrStBV).
Merkblatt über die abgabenfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut
1. Rechtsgrundlagen
Die Einfuhrabgabenbefreiung für Übersiedlungsgut ergibt sich aus
Artikel 2 bis 10 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen vom 28. März 1983 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 105 vom 23. April 1983, S. 1; berichtigt im Amtsblatt der EG Nr. L 274 vom 07. Oktober 1983, S. 40 und Nr. L 256 vom 27. September 1985, S. 47);
§ 1 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993 vom 11. August 1992 (Bundesgesetzblatt I S. 1526); geändert durch Verordnung vom 09. Februar 1994 (Bundesgesetzblatt I S. 302, Berichtigung Bundesgesetzblatt I S. 523);
§ 1 der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung vom 08. Juni 1999 (Bundesgesetzblatt I S. 1414).
Befreit von Zöllen, Einfuhrumsatzsteuer und von etwaigen besonderen Verbrauchsteuern ist danach unter bestimmten Voraussetzungen Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem nicht zur Europäischen Union (EU) gehörenden Land (Drittland) nach Deutschland verlegen. Bei einer Übersiedlung aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Deutschland sind weder Einfuhrabgaben zu entrichten noch Zollförmlichkeiten zu beachten (Ausnahme: Übersiedlung von Deutschland nach Gebieten der EU, die nicht zum EU-Umsatzsteuergebiet i.S. der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie gehören (z.B. Kanarische Inseln, britische Kanalinseln), und umgekehrt; dafür bedarf es eines förmlichen internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens (T2F-Verfahren).
Verbindlich sind nur die vorbezeichneten Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung, nicht die Angaben in diesem Merkblatt.
2. Übersiedlungsgut
sind Waren, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind und die nach Art und Menge keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen. Dazu rechnen insbesondere neben Hausrat (z.B. Möbel und Wäsche) Fahrräder und Krafträder, private Kraftfahrzeuge und deren Anhänger, Wassersportfahrzeuge, Sportflugzeuge sowie Haus- und Reittiere. Als Übersiedlungsgut gelten auch Haushaltsvorräte in den von einer Familie üblicherweise als Vorrat gehaltenen Menge. Ausgeschlossen von der Einfuhrabgabenbefreiung für Übersiedlungsgut sind Nutzfahrzeuge und gewerblich genutzte Gegenstände, soweit es sich nicht um tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten handelt. Tabak, Tabakwaren und alkoholische Erzeugnisse sind von der Abgabenfreiheit ausgeschlossen; Parfüm, Toilettenwasser und Kaffee sind dagegen im Umfang der jeweiligen Reisefreimenge abgabenfrei.
3. Voraussetzungen der Einfuhrabgabenbefreiung
Die Einfuhrabgabenbefreiung hängt von folgenden Voraussetzungen ab:
der Beteiligte muss mindestens 12 aufeinander folgende Monate im Drittland gewohnt haben; ein kürzeres Wohnen genügt, wenn es nachweislich für mindestens ein Jahr geplant war;
Gebrauchsgegenstände müssen von dem Beteiligten vor der Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Drittland während einer bestimmten Mindestfrist (in der Regel 6 Monate) benutzt worden sein und 12 Monate nach der Einfuhr zu den gleichen Zwecken weiter benutzt werden (bei Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung innerhalb der 12-Monats-Frist entstehen die Einfuhrabgaben!);
Das Übersiedlungsgut muss innerhalb von 12 Monaten nach Wohnsitznahme in Deutschland einer Zollstelle zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden (s. auch Nr. 4 letzter Satz); diese Frist gilt auch bei Einfuhr in Teilsendungen.
4. Nachweise
Als Nachweis, dass die Voraussetzungen der Einfuhrabgabenfreiheit für Übersiedlungsgut vorliegen, genügen im Regelfall:
eine Bescheinigung (z.B. ein Abzugsattest) der zuständigen drittländischen Behörde, aus der hervorgeht, wie lange der Übersiedelnde im Drittland gewohnt hat;
ein Zuzugsattest, Mietvertrag, Arbeitsvertrag o. dgl. zum Nachweis der Wohnsitznahme in Deutschland.
Bei Kraftfahrzeugen und Sportflugzeugen ist außerdem eine Bescheinigung der zuständigen drittländischen Behörde erforderlich, aus der hervorgeht, dass das Kraftfahrzeug oder Sportflugzeug in dem betreffenden Land auf den Namen des Übersiedelnden zum Verkehr zugelassen war.
Für die Zollanmeldung von Übersiedlungsgut ist ein besonderer Vordruck erforderlich, der bei den Zollstellen erhältlich ist.
5. Sonderfälle
In Sonderfällen kann Übersiedlungsgut vor der Übersiedlung einfuhrabgabenfrei eingeführt werden, z.B. wenn die Übersiedlung nahe bevorsteht oder wenn die Rückkehr nach wechselndem Drittlandsaufenthalt später erfolgen soll und diese Umstände der betreffenden deutschen Zollstelle glaubhaft gemacht werden. Auskünfte erteilen die Zollstellen.
Auch weitere Infos sind auf der Zoll-Homepage zu finden. Gruss ROLF
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