Autor: Joggi
Datum: 20.12.17 12:31
Hallo Chobo,
Steuerausländer sind in Deutschland vom Steuerabzug auf Kapitalerträge grundsätzlich befreit.
Als Steuerausländer gelten alle natürlichen Personen (sog. Privatleute), die weder einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Juristische Personen (Firmen, Unternehmen etc.) können ebenfalls den Steuerausländerstatus beantragen, wenn weder Ort der Geschäftsleitung noch eine Niederlassung/Zweigstelle o.ä. in Deutschland unterhalten wird.
Der Steuerausländerstatus muss dem Kreditinstitut durch einen Nachweis (z.B. Adressnachweis im Rahmen der Legitimation bei der Kontoneuanlage bzw. Wohnsitzbescheinigung) und zusätzlich mit einer schriftlichen Erklärung dargelegt werden.
Das Kreditinstitut ist gesetzlich im Rahmen der Zinsinformationsverordnung dazu verpflichtet, alle erwirtschafteten Erträge aus Zins- und Dividendenzahlungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Die Daten werden von dort im Rahmen des sog. Doppelbesteuerungsabkommens an die rumänischen Steuerbehörden weitergeleitet (s. auch http://www.bundesfinanzministerium.de).
Ob und in welcher Höhe Sie die in Deutschland erzielten Kapitalerträge im Wohnsitzland, Rumänien, versteuern müssen, hängt von den Besteuerungsvorschriften in Rumänien bzw. ggfs. von bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ab. In Deutschland bringt hier die kostenlose und unverbindliche Nachfrage bei den Finanzbehörden oft Klarheit. Ob das in Rumänien ähnlich ist kann ich nicht beurteilen. Gegebenenfalls können dies andere Forumsmitglieder beantworten.
Vielleicht waren meine Ausführungen zu diesem Thema hilfreich?
Schöne Weihnachten und ein gutes und gesundes neues Jahr für alle Forumsmitglieder.
Euer Joggi
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