Autor: Plexi
Datum: 15.10.13 15:32
Quelle - Ausländeramt - Google Seach
Solltest allerdings schauen dass deine Eltern " anerkannt " Krankenversichert - eventuell privat Haftpflichtversichert - sind !! Um deren Lebensunterhalt, das ist wohl deine Sache denn werden diese wohl kaum noch eine Arbeit aufnehmen können. Oder erkundigst dich weiter bei der Arge .
Wenn alles geklärt ist, deine Eltern Z.b. bei dir wohnen, sind sie zumindest beim Einwohnermeldeamt
meldepflichtig.
Aufenthalt von EU-Bürgern (Unionsbürger) und Schweizer Staatsbürgern
Unionsbürger und Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie ihre Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union genießen Freizügigkeit. Freizügigkeit bedeutet freie Einreise, freie Niederlassung, freie Bewegung und freie Erwerbstätigkeit und somit eine weitgehende Annäherung des Status an deutsche Staatsangehörige. Sie benötigen für die Einreise nach Deutschland kein Visum und für den Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel.
Sie benötigen auch keine Arbeitserlaubnis.
In den ersten drei Monaten ab Einreise besteht uneingeschränktes Aufenthaltsrecht.
Danach muss eine so genannte Freizügigkeitsvoraussetzung erfüllt werden.
Information zum Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung
Die Freizügigkeitsbescheinigung für Unionsbürger sowie für Angehörige aus EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) ist zum 29. Januar 2013 ersatzlos abgeschafft.
Nach der Änderung des Freizügigkeitsgesetzes stellt die Ausländerbehörde ab 29. Januar 2013 keine Freizügigkeitsbescheinigung mehr aus. Das Aufenthaltsrecht wird ausschließlich über den Nationalpass beziehungsweise das Ausweisdokument und die Meldebestätigung nachgewiesen. Arbeitgeber von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern sowie von Staatsangehörigen aus Norwegen, Island und Liechtenstein müssen künftig keinen Nachweis über das Aufenthaltsrecht führen. Somit stellt die Ausländerbehörde auch keine anderen Bescheinigungen über ein vorliegendes Freizügigkeitsrecht aus. Zur Ausübung eines Rechts (z.B. einer Erwerbstätigkeit) oder zur Erledigung von Verwaltungsformalitäten war die Freizügigkeitsbescheinigung ohnehin noch nie erforderlich.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem
Merkblatt zum Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung
Sonderregelungen zur Arbeitsaufnahme gelten nur noch für Staatsangehörige aus Bulgarien, Rumänien und Kroatien (siehe weiter unten).
EU-Beitritt Kroatiens am 1. Juli 2013
Meldebestätigungen stellen in der ( Stadt Kassel ) ausschließlich die Bürgerbüros aus.
Wenn Sie im Landkreis Kassel wohnen, müssen Sie sich bei Ihrer Gemeinde anmelden.
Änderungen im Freizügigkeitsrecht (Pressemitteilung Bundesministerium des Innern)
Für alle Unionsbürger, auch aus Bulgarien, Rumänien und Kroatien gilt:
Kann eine Beschäftigung ohne Arbeitsgenehmigung-EU aufgenommen werden, ist weder
eine Streichung von rechtlichen Hinweisen (wie z.B. "Arbeitserlaubnis-EU erforderlich") auf einer
alten Freizügigkeitsbescheinigung erforderlich noch die Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung.
Entsprechende Vorsprachen bei der Ausländerbehörde erübrigen sich deshalb.
Weitere Informationen für Unionsbürger
Erwerbstätigkeit:
Sie benötigen keine Arbeitserlaubnis
Ausnahme:
Unionsbürger aus Bulgarien, Kroatien und Rumänien genießen ein eingeschränktes Freizügigkeitsrecht. Sie dürfen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) noch bis 31.12.2013 (Bulgarien und Rumänien) bzw. mindestens bis 30.06.2015 (Kroatien) in der Regel nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV) ausüben. Nur wer als Selbständiger arbeitet, benötigt keine Arbeitserlaubnis.
Seit dem 01.01.2012 ist aber bei bestimmten Beschäftigungen oder bei einem längeren, durchgehenden Voraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland keine Arbeitsgenehmigung-EU mehr erforderlich.
Bulgarische und rumänische Staatsangehörige genießen nur dann uneingeschränkten Zugang
zum deutschen Arbeitsmarkt, wenn sie
• sich seit drei Jahren ununterbrochen in in Deutschland aufhalten,
• seit zwei Jahren rechtmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind,
• eine Arbeitsberechtigung-EU besitzen oder
• Familienangehörige eines Deutschen, eines Unionsbürgers mit vollem Arbeitsmarktzugang oder Ehegatte
eines Ausländers mit uneingeschränkter Beschäftigungserlaubnis sind.
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